Gabelstapler in Hamburg kaufen, mieten, leasen

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschättsbedingungen. Für Mietverträge gelten ergänzend unsere Allgemeinen Bedingungen für Mietverträge. Abweichenden Bedingungen unseres Vertrags-Partners wird hiermitausdrücklich widersprochen . Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschättsbedingungen, insbesondere Einkaufbedingungen . Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner datür eine besondere Form testgelegt hat.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.

2. Zum Angebot gehörende Unferlagen, wie Abbifdungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Die unter Zitt. 3 genannten Unterlagen werden vom Vertragspartner als unser Betriebsgeheimnis anerkannt. Sie dürfen ohne unsere schrittliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt noch anderweit Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Nachbau nach unseren Konstruktions- und sonstigen Unterlagen ist nicht gestattet.

III. Gegenstand der Lieferung

1. Für Neugeräte , Ersatzteile, Austauschteile und Zusatzgeräte gelten ergänzend zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen die entsprechenden Bedingungen des Herstellers.

2. Gebrauchtgeräte werden grundsätzlich "gebraucht wie besichtigt" verkauft.

3. Zugesicherte Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn von uns eine Zusicherung in vertragsmäßiger Form erfolgt, bei Vertragsabschluss durch Schrittwechsel (z.B. Bestätigungsschreiben) also in schriftlicher Form.

4. Schutzvorrichtungen zu Geräten werden von uns insoweit mitgeliefert als das ausdrücklich vereinbart ist. Es ist Sache des Bestellers, sich die Kenntnis der geltenden Schutz- und Sicherheitsvorschritten zu beschaffen und ggf. bei uns zu erfragen.

IV. Lieferfristen

1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn , dass sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.

2. Soweit Lieferzeiten hiernach verbindlich sind, laufen sie vom Tage der Auftragsbestätigung an oder - wenn als Zahlungsbedingung die Eröttnung eines Akkreditivs vereinbart ist - vom Tage der Benachrichtigung durch unsere Bank, dass das Akkreditiv entsprechend den vereinbarten Bedingungen eröttnet wurde. Bei Vereinbarung einer Anzahlung beginnt die lieferfrist mit Eingang der Anzahlung.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflußsphäre des Lieferers liegen . Das gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Hindernisse in unserem Werk oder bei Unterlieferanten eingetreten sind.

V. Preise

1. Die Preiseverstehensich,wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.

2. Die Preise beruhen auf den zur Zeit unseres Angebots geltenden Kosten für Material und Lohn. Liegt zwischen Angebot und Auslieferung der Ware ein Zeitpunkt von mehr als 4 Monaten, behalten wir uns Preisberichtigungen vor, wenn sich Material - und Lohnkosten in unserem oder im Bereich unserer Lieferanten, bis zur Auslieferung geänderthaben.

3. Die Preise sind Nettopreise,zu denen die Mehrwertsteuer in der jeweils bei Lieferung geltenden Höhe hinzukommt

VI. Zahlung

1. Wenn nicht anders vereinbart , ist die Zahlung in bar und ohne jeden Abzug bei Versandbereitschaft zu leisten.

2. Bei Überschreitung einer kalendermäßig bestimmten Zahlungsfrist wird mindestens 1 %, bei Veränderung des allgemein gültigenZinssatzes,der jeweils übliche pro Monat des Rechnungsbetrages berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Derselbe Satz wird bei Verzug berechnet, ohne dass dadurch die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ausgeschlossen wird.

3. Der Vertragspartner kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder tituliert ist.

4. Wird bei vereinbarten Ratenzahlungen eine Rate nicht fristge recht gezahlt, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

5. Wechsel können nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung gegeben werden. Sie werden dann zahlungshalber genommen. Sie setzen Rediskontfähigkeit bei der Landeszentralbank voraus . Bei Ablehnung kann sofortige Barzahlung nebst aller Kosten verlangt werden. Durch die Hergabe eines Zahlungsmittels entstehende Kosten und Spesen gehen zu Lasten unseres Vertragspartners.

VII. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Käufer über, und zwar auch dann , wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, wie die Anfuhr oder die Aufstellung übernommen haben.

2. Auf Wunsch des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Transportgefahren und ggf. weitere Risiken versichert. Die Kosten trägt der Besteller.

3. Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrenübergang nicht berühren .

4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft über.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Der Eigenlumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand , z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen noch nachträglich erwerben.

2. Auf Verlangen des Vertragspartners sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet , wenn sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt sind und tür die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung gestellt ist.

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand herausverlangen und freihändig bestmöglichverwerten.

4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, bei Zahlungsverzug nur mit unserer Zustimmung. Veräußert der Käufer die an ihn oder in seinem Auftrag von uns unmittelbar an einen Dritten gelieferte Ware oder baut er sie ein, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Forderungen bzw. im Falle einer Kontokor rentabrede die entsprechenden Saldoforderungen gegen seine Abnehmer und Besteller an uns ab. Der Käufer muss sich seinerseits gegen über seinem Kunden das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Wir bleiben solange zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, bis der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Eine Weiterveräußerung oder ein Einbau durch den Käufer ist nicht zulässig , wenn nach dem Vertrag des Käufers mit seinem Kunden eine Abtretung der Ansprüche gegen den Kunden nicht zulässig ist.

5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unseres Vertragspartners unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabeverpflichtet.

6. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen. Er haftet für die Kosten einer Interventionsklage.

7. Der Liefergegenstand ist für die Zeit vom Vertragsschluß ab bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung vom Vertrags- Partner gegen Feuer-, Diebstahl-, Wasser- und Bruchschäden (kasko) zu versichern. Der Versicherungsschein ist uns auf Verlangen auszuhändigen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden mit dem Vertragsschluß für die erwähnte Dauer an uns abgetreten. Wir sind berechtigt , den Liefergegenständen zu Lasten des Vertragspartners gegen Kasko-Schäden und sonstigen Risiken selbst zu versichern , wenn der Vertragspartner bis zum Gefahrübergang keinen Versicherungsabschluß nach dem vorstehenden Absatz nachweist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktrilt vom Vertrag .

IX. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unter folgenden Einschränkungen: Beim Verkauf einer neuen Sache an einen Kaufmann oder Unternehmer ist die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt. Beim Verkauf gebrauchter Maschinen und Maschinenteile ist die Gewährleistung beim Verkauf an Kaufleute oder Unternehmer ausgeschlossen. Bei einem Verkauf an eine Privatperson (Verbraucher) ist die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt.

Darüber hinausgehende Garantieerklärungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Grundsätzlich können Garantien lediglich im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugesagten Garantie qewährt werden.

X. Pauschalierter Schadenersatz

Besteht eine Verpflichtung unseres Vertragspartners zum Schadenersalz (z.B. wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung nach unserer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) , so können wir von unserem Vertragspartner unter Rücknahme des Liefergegenstandes einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises verlangen.

Unserem Vertragspartner steht es frei nachzuweisen, dass unser Schaden tatsächlich niedriger ist.

Bei Mietgeschäften richtet sich der pauschale Schadenersatz nach den allgemeinen Mietbedingungen.

XI. Ergänzende Bestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein,so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Entsprechendes gilt bei einem Vertragsschluß für einzelne unwirksame Bestirnmungen des Vertrages.

Es gilt deutsches Recht.

 

AGB BB1208V2